Die Kosten für die Schulung werden u.a. vom zuständigen Sozialhilfeträger - im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte entsprechend dem Sozialgesetzbuche IX - übernommen.
Diese Kostenübernahme erfolgt üblicherweise einkommens- und vermögensabhängig. In bestimmten Fällen wird die Kostenübernahme (wie zum Beispiel bei Schulkindern im Rahmen der Hilfe für eine angemessene Schulausbildung) unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern gewährt.
Erfolgt die Maßnahme im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation, so ist der Leistungsträger gemäß Sozialgesetzbuch IX § 26, Abs. 3 bzw. § 5 und 6 die gesetzliche Krankenkasse oder je nach Zuständigkeit die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung oder die Kriegsopferversorgung.
Für die Beantragung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist eine ärztliche Verordnung notwendig.
Für eine Schulung in Lebenspraktischen Fähigkeiten infolge eines Arbeitsunfalls ist die Berufsgenossenschaft zuständig.