Die Kosten für die Schulung werden u. a. von den gesetzlichen Krankenkassen - als Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels "Blindenlangstock" entsprechend dem Sozialgesetzbuch V, § 33 Abs. 1 Satz 2 - übernommen.
Für die Beantragung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen ist eine ärztliche Verordnung des Langstocks und die Schulung in Orientierung und Mobilität erforderlich. Wenn keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, kann als Kostenträger nach SGB XII die Sozialhilfe in Frage kommen.
Wird eine zusätzliche Schulung für den Arbeitsweg benötigt, kann die Agentur für Arbeit als Kostenträger oder der Rententräger zuständig sein.
Für eine Schulung in O&M infolge eines Arbeitsunfalls ist die Berufsgenossenschaft zuständig.