Leistungsberechtigte sind in der Sozialgesetzgebung Personen, die einen festgestellten Bedarf an Leistungen gegenüber einem Leistungs- bzw. Kostenträger haben. Bei dieser Maßnahme kann das u.a. die Krankenkasse sein.
Jeder blinde oder sehbehinderte Mensch, der die notwendige Motivation mitbringt, kann an der Schulung teilnehmen.
Dabei gibt es nahezu keine Altersgrenzen.
Auch sehbehinderte Menschen (beispielsweise mit Makuladegeneration, Retinitis Pigmentosa, Nachtblindheit oder Blend-Empfindlichkeit) nutzen den weißen Langstock, um z. B. Hindernisse und Stufen bei ungünstigen Bedingungen rechtzeitig zu erkennen. Sie haben dadurch die Möglichkeit, das noch vorhandene Sehvermögen auf die Orientierung in der Umwelt zu konzentrieren, und gleichzeitig den Langstock als Hindernismelder zu benutzen.
Es kann sein, dass der Einsatz des Langstockes zum Erkennen von Hindernissen oder Stufen bei individuell günstigen Lichtverhältnissen nicht zu jeder Zeit notwendig ist. Dann erfolgt die Schulung u. a. bei ungünstigen Lichtbedingungen (Dämmerung, Nacht, Blendung z. B. durch Schnee oder Sonne...).
Der Langstock sollte jedoch im eigenen Interesse immer sichtbar als Verkehrsschutzzeichen mitgeführt werden (§ 2 FeV, § 1 StVO).